Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anbieter

Verträge über die Leistungen von Compliance Terminal werden geschlossen mit der decode.legal GmbH ( Impressum), im folgenden "Anbieter".

Vertragsschluss und AGB

Verträge zwischen Anbieter und Dritten, im folgenden "Kunde", werden geschlossen ausdrücklich oder konkludent; jedenfalls bedürfen sie einer über diese AGB hinausgehenden Vereinbarung.

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Anbieter und Kunde, gleich ob ausdrücklich einbezogen oder nicht. Die Geltung von Bestimmungen, die von vorliegenden AGB abweichender oder über diese hinausgehen ist ausgeschlossen. AGB des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Anbieter einen Vertrag schließt und der Kunde auf eigene AGB hinweist. Eines gesonderten Widerspruchs durch den Anbieter bedarf es nicht.

Leistungen

Anbieter erbringt die Dienstleistungen einer internen Meldestelle einschließlich Betriebs eines sicheren Meldekanals.

Für den Kunden wird eine Plattform auf eigenem Server betrieben. Auf dieser Plattform ist es möglich

  • Beschäftigte des Kunden zu verwaltet,
  • Berechtigungen an Beschäftigte zu erteilen und zu entziehen,
  • sich als Beschäftigter einzuloggen,
  • als Beschäftigter Hinweise in Textform zu hinterlassen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes einschließlich des Uploads von Dateien,
  • als Beschäftigter eine Rückrufbitte zu hinterlassen zum Zweck einer telefonischen Meldung,
  • dem meldenden Beschäftigten den Eingang der Meldung zu bestätigen,
  • dem meldenden Beschäftigten die Bestätigung eines Protokolls zu ermöglichen,
  • Rückfragen an den meldenden Beschäftigten zu stellen,
  • Rückmeldungen an den meldenden Beschäftigten zu erteilen,
  • Erst- und Folgemaßnahmen zu protokollieren,
  • Meldungen zu löschen und Löschfristen zu überwachen.
Die Plattform sichert die Meldung gegen Kenntnisnahme durch Unberechtigte.

Anbieter erbringt für den Kunden nach dessen Wunsch unter Nutzung der für den Kunden bereit gestellten Plattform alle Dienstleistungen einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Folgende minimale Mitwirkungspflichten treffen den Kunden:

  • Hochladen einer den Spezifikationen des Anbieters entsprechenden CSV-Datei, die alle Beschäftigte enthält; sowohl initial bei Vertragsbeginn als auch bei jeder Veränderung bei Zahl/Status und / oder Name/E-Mail-Adresse innerhalb der Beschäftigten.
  • Benennung eines Ansprechpartners zur Abwicklung von Meldungen, insbesondere als zuständige Arbeitseinheit im Sinne von § 18 HinSchG.

Laufzeit

Verträge zwischen Anbieter und Kunde haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündigt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle des Zahlungsverzugs und zusätzlicher Mahnung, in der auf die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen wird.

Entgelt und Abrechnung

Soweit Anbieter und Kunde nicht etwas abweichendes vereinbaren, beträgt das Entgelt 1,99 EUR pro Beschäftigtem pro Monat. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten zu Beginn eines Vertragsjahres.

Mit dem vorgenannten Entgelt sind alle Leistungen des Anbieters abgegolten.

Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme des Meldekanals kann der Anbieter eine aufwandsbezogene Vergütung verlangen in Höhe von 20,00 Euro pro angefangener Viertelstunde; dies gilt nicht, soweit der Kunde keinen Regressanspruch gegen den Täter geltend machen kann.
Ein einmal pro Vertragsjahr erfolgender anlassloser Test des Meldekanals sowie jeder anlassbezogene Test des Meldekanals gelten nicht als Missbrauch.

Entgelte werden fällig zu Beginn des Vertragsjahres nach Rechnungstellung durch den Anbieter. Gewährte Rabatte oder Sonderaktionen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt, verschieben aber nicht die Fälligkeit.

Verändert sich die Bemessungsgröße für das Entgelt, insbesondere die Zahl der Beschäftigten, im Laufe eine Vertragsjahres dergestalt, dass die Zahl der tatsächlichen Beschäftigten im vertragsjährlichen Durchschnitt die Zahl der angegebenen Beschäftigten um mehr als 5% über- oder unterschreitet, erfolgt eine Nachberechnung oder Rückvergütung am Ende des Vertragsjahres.

Alle Entgelte verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Wertsicherungsklausel

Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland und zwar der Gesamtindex („VPI“) seit dem letzten Monat vor Vertragsbeginn oder dem Monat vor der letzten Anpassung („alter VPI“) um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch Erklärung in Textform eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in S. 1 genannten Änderung des VPI betragen und darf dessen Änderung nicht übersteigen. Die Anpassung kann ab Beginn eines laufenden Vertragsjahres bis einen Monat nach dessen Beginn verlangt werden. Die Entgeltanpassung gilt ab Beginn des laufenden Vertragsjahres. Maßgeblich ist der VPI im letzten Monat des vorangegangenen Vertragsjahres („neuer VPI“). Sollte der VPI für diesen Zeitpunkt im Moment der Absendung des Anpassungsverlangens noch nicht veröffentlicht sein, gilt stattdessen der neueste bereits veröffentlichte VPI.
Der maximale Prozentsatz der Entgeltveränderung beträgt:
( (neuer VPI/alter VPI) × 100 ) - 100

Nennung als Referenzkunde

Der Kunde ist erklärt sich widerruflich damit einverstanden, durch Anbieter als Referenzkunde genannt zu werden unter Verwendung des Logos, Nennung der Kerndaten und Verlinkung auf die Website.

Haftung

Die Haftung des Anbieters für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich nach dem Gesetz.

Die Haftung des Anbieters für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen, begangen den Anbieter selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter, richtet sich ebenfalls nach dem Gesetz.

Für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den typischen Schaden, den der Anbieter bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte. Bei der Vorhersehbarkeit von Schäden und deren Höhe ist zugrunde zu legen, welche Angaben der Kunde gegenüber dem Anbieter bei der Vertragsverhandlung gemacht hat.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

Kein Vertragspartner ist für eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus den Verträgen verantwortlich, die aus Umständen resultiert, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (höhere Gewalt), wie beispielsweise Feuer, Überflutungen, Erdbeben, Kriegsgeschehen oder Terrorismus, innere Unruhen, Sabotage, Unglücksfälle, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Regierungshandeln, Ausfall der Energieversorgung, Computer- oder Netzwerkviren, die nicht durch im Einzelhandel erhältliche Produkte verhindert werden können, katastrophale Hardwarefehler oder Hacker-Angriffe.

Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche, vertragsähnliche und außervertragliche Ansprüche. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Anbieters. Gleiches gilt für einzelvertragliche Haftungsbeschränkungen.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Textformklausel, bedürfen der Textform. Die Abbedingung des Textformerfordernisses bedarf ebenfalls der Textform. Mündliche oder konkludente Abbedingung des Textformerfordernisses ist ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Alle Verträge zwischen Anbieter und Kunde unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seines gültigen Zustandekommens ist das zuständige Gericht in Köln, Deutschland. Bei Eröffnung des Rechtswegs vor die ordentliche Gerichtsbarkeit ist unabhängig vom Gegenstandswert das Landgericht Köln zuständig.

AGB-Version 1.1
Köln, 11.12.2023